Richtlinie im Rahmen der Hightech Agenda Deutschland zur Förderung von Projekten zum Thema Disruptive Ansätze für die nächste Generation medizinischer Sensorik
Art:
Förderprogramm
Einreichungsfrist:
Förderung durch:
BMFTR
Reichweite:
Deutschland
Unter dem Dach der Hightech Agenda Deutschland bündelt die Bundesregierung die Forschungs-, Technologie- und Innovationspolitik hinsichtlich zielgerichteter Wertschöpfung, gesteigerter Wettbewerbsfähigkeit und technologischer Souveränität. Das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) fördert daher gezielt innovative Ansätze in den Schlüsseltechnologien Medizintechnik, Mikroelektronik, Quantentechnologie und Künstliche Intelligenz (KI). Themenspezifische Innovationsimpulse werden Deutschlands exzellente Forschungs- und Innovationslandschaft nachhaltig stärken und die Vorreiterfunktion der deutschen Medizintechnikindustrie festigen. Damit trägt die Förderrichtlinie zugleich zum Pharma- und Medizintechnikdialog der Bundesregierung bei.
Ziel der Förderrichtlinie ist die Erforschung, Entwicklung und Erprobung potenziell disruptiver und innovativer Sensorik für die Medizintechnik mit hoher Markt- und Versorgungsrelevanz und normgerechten Qualitätsstandards. Insbesondere Ansätze zur Messung klinisch relevanter Biomarker am oder im menschlichen Körper stehen im Fokus. Dabei sollen entweder bestehende Verfahren der medizinischen Diagnostik, Therapie oder Nachsorge erheblich und nachweislich verbessert oder neue Anwendungen bis zu einem Prototyp weiterentwickelt und unter realen Bedingungen getestet werden.
Gegenstand der Förderung
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie werden vorwettbewerbliche, anwendungsorientierte Einzel- und Verbundprojekte sowie ein Begleitprojekt gefördert.
Gegenstand der Förderung sind Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen für innovative Sensorik zur Messung klinisch relevanter Biomarker am oder im menschlichen Körper. Die Vorhaben müssen eine deutliche Innovationshöhe sowie ein hohes wissenschaftlich-technisches Risiko aufweisen und ohne Förderung nicht in vergleichbarer Form realisierbar sein. Das Disruptionspotenzial gegenüber bereits verfügbaren Sensortechnologien muss plausibel dargelegt werden. Projekte müssen außerdem einen klar definierten medizinischen Anwendungsfall mit hohem Bedarf adressieren. Forschungsfragen müssen auf wissenschaftlich fundierten Hypothesen basieren und objektiv prüfbar sein. Neben wissenschaftlich-technischen Fragestellungen sollen vor allem regulatorische Aspekte einer späteren Anwendung frühzeitig berücksichtigt und konkret dargelegt werden.
Der Fokus des Begleitprojekts liegt auf der Nutzung des Netzwerkpotenzials, der Schaffung von Synergien zwischen den Projekten zur Bearbeitung maßnahmenübergreifender, inhaltlicher, rechtlicher und regulatorischer Fragestellungen sowie auf der Untersuchung konkreter, wissenschaftlicher, maßnahmenübergreifender und relevanter Fragestellungen.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind:
- Hochschulen, außeruniversitäre Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen,
- Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (Start-ups, kleine und mittlere Unternehmen, Großunternehmen),
- Krankenhäuser und medizinische Einrichtungen,
- Verbände, Vereine und Non-Profit-Organisationen.
Einreichfrist
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger VDI/VDE Innovation + Technik GmbH bis spätestens 27. April 2026 um 12 Uhr zunächst Projektskizzen in elektronischer Form vorzulegen.
Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Darüber hinaus ist dem Projektträger das Formular „Erklärung Unternehmen in Schwierigkeiten“ von jedem wirtschaftlich tätigen Verbundpartner elektronisch vorzulegen. Hierfür müssen die betreffenden Verbundpartner das Formular „Erklärung Unternehmen in Schwierigkeiten“ rechtsverbindlich unterschreiben und einen Scan des originalen Papierdokuments als PDF-Datei oder eine PDF-Datei mit qualifizierter elektronischer Signatur als Anhang zur Skizze bei „easy-Online“ hochladen. Es muss sichergestellt sein, dass es sich bei dem Unternehmen nicht um ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ laut EU-Beihilferecht (hier: Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) handelt. Die Erklärung inklusive Begriffsdefinition gemäß AGVO finden Sie unter folgendem Link: https://vdivde-it.de/de/media/1357.